Photovoltaik
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Wenn man bei der Photovoltaik über „Förderung“ spricht, dann spricht man über: Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung der PV-Anlage Die Vergütung der Stromverkäufe, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf 20 Jahre gesetzlich garantiert ist. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Finanzierung einer Solarstrom-Anlage zu den Regularien rund um die Einspeisevergütung und zur steuerlichen Betrachtung Solarstrom-Förderung über die KfW Kredit über KFW-Darlehen: „Erneuerbare Energien“: Programm Nr. 270 Abwicklung: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über Hausbank Berechtigte: Privatpersonen, Wohnungsbaugesellschaften, Gemeinden, Kreise etc. Gegenstand: Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von PV-Anlagen Ablauf: Information beim Fachhändler Antragstellung über die Hausbank (KfW-Programmnummer 270) Auftragserteilung (nicht vor Antragstellung) Ausbezahlung nach Fertigstellung Verwendungsnachweis und jährliche Befragung zum Betrieb Weitere Informationen zur aktuellen Förderung erhalten Sie hier: Das Darlehen kann grundsätzlich mit anderen öffentlichen Mitteln kumuliert werden. Details erfragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ergütungssätze Der Inbetriebnahme-Zeitpunkt der Anlage bestimmt die Vergütung über die volle Laufzeit Diese Information wurde nach bestem Wissen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sowie aktueller Gültigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie von W-QUADRAT GmbH, Ihrer Hausbank, der KfW, Ihrem EVU usw. Solarstrom und Steuern (nicht mehr aktuell – wird überarbeitet) Durch Kauf und Betrieb einer netzgekoppelten Solarstromanlage entstehen Einnahmen und Ausgaben, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer): Wenn die Anlage nicht ohnehin von einem gewerblichen Unternehmen betrieben wird, ist durch Bezug regelmäßiger Einnahmen der Status eines umsatzsteuerrechtlichen Unternehmens gegeben. Das bedeutet: Der Anlagenbetreiber erhält vom Stromnetzbetreiber die Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) zuzüglich Mehrwertsteuer(Umsatzsteuer). Diese muss er an das Finanzamt abführen. Das heißt, es handelt sich um einen durchlaufenden Posten. Ausgaben mindern die Umsatzsteuerlast. Das heißt, die in den Anlagenkosten enthaltene Mehrwertsteuer wird vom Finanzamt zurückerstattet. Dies gilt laut Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch für Betreiber von PV-Anlagen, die einen Teil des erzeugten Stromes direkt verbrauchen, siehe. Ebenso verhält es sich bei späteren Wartungen oder möglichen Reparaturen. Bei einem zu erwartenden Umsatz von kleiner 22.500 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht d.h. zur Nutzung obiger Möglichkeiten muss gegenüber dem Finanzamt der Wunsch zur Umsatzsteuer bekanntgegeben werden. (optieren) Jährlich ist eine Umsatzsteuererklärung zu fertigen, unterjährig Voranmeldungen abzugeben. Grundsätzlich ist kein Gewerbeschein notwendig, sondern lediglich eine Anmeldung beim Finanzamt. Einkommensteuer: Einnahmen aus dem Betrieb von Solarstromanlagen (Einspeisevergütungen) sind grundsätzlich zu versteuernde Einkünfte, sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbebetriebe. Seit 2021 können private PV-Anlagen bis 10 kWp formlos als Liebhaberei beim Finanzamt gemeldet werden. Im Gegenzug stellt der Wertverlust über den Zeitraum der Gebrauchs/Lebens
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