In Gewerbemietverträgen ist in der Regel vereinbart, dass Schönheitsreparaturen in der Zeit des Vertrags und am Ende der Mietzeit vom Mieter vorgenommen werden. Da es jedoch keine gesetzliche Definition von Schönheitsreparaturen gibt, ist der Umfang dieser Reparaturen meist nicht eindeutig geregelt.
Allerdings ist ab sofort immerhin ein Punkt fest geregelt: Wenn ein gewerblicher Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss er beim Auszug die Teppichböden grundreinigen. Denn die Räume sollen in ansehnlichem Zustand und zur Weitervermietung geeignet übergeben werden, so entschied der Bundesgerichthof.